Informationen über die Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers
Das neue Betreuungsrecht trat zum 1. Januar 1992 in Kraft und löste das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab. Zum 01.01.2023 wurde dies erneut reformiert und ist nun in den Paragraphen 1814 bis 1881 des BGB verankert. Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers stellt KEINE Entmündigung mehr dar, vielmehr steht der Wunsch des Betreuten im Vordergrund und um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).
Ziel des Betreuungsrechts ist es, Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, zu unterstützen. Die Aufgabe des Betreuers ist es, die Betreuten rechtlich zu vertreten und sich im Rahmen des Möglichen an deren Wünschen zu orientieren. Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Hierfür gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz (§1814 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung?
Eine Betreuung kann jeder beim örtlich zuständigen Amtsgericht oder Landratsamt anregen. Damit wäre das Betreuungsverfahren eröffnet und vom Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, aus dem der Hilfebedarf hervorgeht. Im Rahmen einer anschließenden richterlichen Anhörung können die Betroffenen ihre Wünsche aber auch Bedenken bezüglich einer Betreuung äußern. Erst dann wird über die Einrichtung entschieden und der Zeitraum der Betreuung festgelegt (maximal 7 Jahre). Die Einrichtung einer Betreuung, bzw. die Bestellung eines Betreuers trifft keine Aussagekraft zur Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person.
Was sind die Aufgaben eines gesetzl. Betreuers?
Das örtlich zuständige Amtsgericht prüft, in Zusammenarbeit mit der Betreuungsstelle beim Landratsamt, ob eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist und in welchem Rahmen die Betroffenen unterstützt werden müssen. In Folge dessen werden in einem gerichtlichen Beschluss verschiedene Aufgabenkreise festgelegt, in denen der Betreuer tätig werden kann. Zu den häufigsten Aufgabenkreisen gehören: Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der erteilten Aufgabenkreise.
Es handelt sich um die rechtliche Vertretung, keine Vertretung in sozialen oder gesundheitlichen Angelegenheiten. Der rechtliche Betreuer wird also bspw. keine Haushaltshilfe oder Pflegeperson sein und wird auch keine Einkäufe tätigen. Vielmehr hat er die notwendige Unterstützung zu organisieren.
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