Wie kann ich selbst Vorsorge treffen?
Mit einer Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann jeder selbst für den Betreuungsfall vorsorgen. Bei der Verfassung eines derartigen Dokumentes ist es ratsam, einen Experten hinzuzuziehen. Die Originale sollten bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden.
Zu diesen Themen >Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung< halte ich regelmäßig Vorträge im Raum Würzburg, aber auch in ganz Bayern. Aktuell sind keine Vorträge in Planung.
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Meine Homebase ist der Raum Würzburg. Allerdings bin ich gerne reisebereit, daher erstreckt sich mein geographisches Spektrum für die Vorträge zu Patientenverfügung-Vorsorgevollmacht-Betreuungsverfügung auf ganz Bayern, sowie die angrenzenden Bundesländer (östliches) Baden-Württemberg, (südöstliches) Hessen und Südthüringen.
Die Patientenverfügung bezieht sich ausschließlich auf ärztliche Maßnahmen. Sie können darin festlegen, welche künftigen ärztlichen Maßnahmen Sie wünschen oder auch verbieten (z. B. künstliche Beatmung oder lebensverlängernde Maßnahmen) und für welche Situationen diese gelten soll, sofern Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Die Patientenverfügung sollte zusätzlich dem Hausarzt übergeben werden.
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine von Ihnen bestimmte Person, Sie im Fall der eigenen Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit in bestimmten Bereichen zu vertreten. Dazu zählen alle erdenklichen Rechtsgeschäfte wie Bankgeschäfte, Verwaltung des Vermögens oder Abschlüsse von Verträgen. Grundsätzlich sollte eine Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt werden. Für die bevollmächtigten Rechtsgeschäfte wird kein gesetzlicher Betreuer bestellt, es erfolgt dann allerdings auch keine Kontrolle durch das Amtsgericht.
In einer Betreuungsverfügung nach § 1816 Abs. 2 BGB benennen Sie eine Person, die Sie im Betreuungsfall in gerichtlichen und außergerichtlichen Fragen vertreten soll. Darin kann ebenfalls bestimmt werden, welche Personen als gesetzliche Betreuer ausgeschlossen sind. Ein Vorteil ist, dass dieses Instrument erst greift, wenn es erforderlich ist. Anders als in der Vorsorgevollmacht geht es hier darum nicht nur die Auswahl des Betreuers zu treffen, sondern auch dessen Wirken zu beeinflussen. Die Wünsche des Betreuten müssen respektiert werden.
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